Momentan liegt das Projekt in Deutschland und Österreich weitgehend auf Eis. Rechtlich gesehen distanzieren sich viele Bundesländer in Deutschland noch von der Idee des Energiegetreides, da dieses laut 1.BImSchV* kein Regelbrennstoff ist. In Thüringen wird das Getreide als strohähnlicher Brennstoff eingestuft und ist somit für die Verbrennung erlaubt. In Nordrhein-Westfalen darf Getreide, das nicht als Nahrungsmittel geeignet ist, als Brennstoff in Kleinfeuerungsanlagen (15 – 100 kW) eingesetzt werden.
In anderen Ländern hingegen ist die rechtliche Situation etwas entschärfter und es wurden schon einige gute Erfahrungswerte im Bereich des Energiegetreide gemacht. Vor allem Menschen, die die Idee, Energiegetreide positiv zu nutzen, für gut befinden, können nicht nachvollziehen, warum sich das Gesetz hierbei querstellt. Objektiv gesehen gibt es keine nachvollziehbaren Gründe dafür, zwar Stroh als Brennstoff zu nutzen, doch Getreide außen vor zu lassen.
*Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)
§ 3 Brennstoffe
Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe
(Anmerkung: Als strohähnliche Stoffe gelten Energiepflanzen wie z.B. Schilf, Elefantengras, Heu und Maisspindeln)